Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 391 Zuständiges Gericht
1. Zweck der Vorschrift
1Da das Steuerstrafrecht weitgehend ein Blankettstrafrecht ist, das auf das materielle Steuerrecht aufsetzt, erfordert die Beurteilung der angeklagten Sachverhalte besondere Sachkenntnis des Strafrichters im Steuerrecht, aber auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse, wenn es z. B. um die kaufmännische Gewinnermittlung (notfalls durch Schätzung) geht. Einer Spezialisierung der Amtsrichter stand früher die geringe Zahl von abzuurteilenden Fällen entgegen, weshalb § 391 Abs. 1 eine örtliche Konzentration auf ein Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks anordnet und Abs. 3 die Zuordnung auf eine bestimmte Abteilung innerhalb des Amtsgerichts durch entsprechende Geschäftsverteilung vorsieht.
2Die erforderliche Spezialisierung beim Landgericht wird durch die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c Abs. 1 Nr. 3 GVG erreicht.
2. Zuständiges – konzentriertes – Amtsgericht (Abs. 1)
3Ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes nach § 24 GVG gegeben, so ist für den gesamten Landgerichtsbezirk örtlich alleine das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes zuständig. Diese Konzentration gilt nach Satz 2 jedoch nur für das Erkenntnisverfahren.
4Ist im Ermittlungs...