Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde
1. Allgemeines
1§ 388 regelt die örtliche Zuständigkeit der FinBeh. für die Ermittlung von Steuerstraftaten. Er folgt dabei – leicht abweichend vom Gerichtsstandsprinzip der StPO– Zweckmäßigkeitsgesichtpunkten. Er verdrängt die Regeln über die örtliche Zuständigkeit in der StPO bzw. GVG und denen der AO in §§ 17 ff. (siehe aber Rz. 12) als Spezialregelung.
2Die örtliche Zuständigkeit regelt § 388 für sämtliche Handlungen im Steuerstrafverfahren, gleich ob die FinBeh. das Verfahren nach § 386 Abs. 2 selbstständig führt oder ob die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist und die FinBeh. nach den §§ 402, 403 tätig wird. Unberührt von der Zuständigkeitsregelung für die Ermittlung der Steuerstraftat bleibt die sonstige Zuständigkeit für die Ermittlung des Besteuerungssachverhaltes und die Besteuerung an sich nach den §§ 17 ff. AO und den Einzelsteuergesetzen. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird in § 143 GVG geregelt.
3Wurde die Strafermittlungszuständigkeit für den Bereich mehrerer FÄ auf ein FA nach § 387 Abs. 2 konzentriert, so verbleibt bei den Ausgangsbehörden eine Restzuständigkeit nach § 399 Abs. 2.
4Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndungsstell...