Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern
I. Überblick
1Zweck:§ 380 sanktioniert die Verletzung der Pflichten zu Steuerabzug und -abführung mit einer Geldbuße. Da diese Pflichten sich auf fremde Steuerschulden beziehen, steht der Verpflichtete in einem gewissen Treueverhältnis zum Fiskus und zum Steuerschuldner, das bei Verletzung eine Geldbuße rechtfertigt.
2Mangels ausdrücklicher Anordnung (§ 13 Abs. 2 OWiG) ist der Versuch nicht ahndungsfähig.
3Der Täter kann durch Selbstanzeige keine Straffreiheit erlangen. Kann eine zusammenhängend begangene Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung wegen einer für diese Tatbestände wirksamen Selbstanzeige nicht mehr verfolgt werden, so hindert dies wegen § 21 Abs. 2 OWiG nicht die Ahndung nach § 380 (BayObLG, NJW 1981, 1055), regelmäßig wird jedoch aus Opportunitätsgesichtspunkten von einer Verfolgung Abstand genommen, § 47 OWiG.
4Die Verfolgungsverjährung tritt gem. § 384 nach fünf Jahren ein.
5Sie beginnt mit Beendigung der Tat. Str. ist, ob diese bereits mit der Fristversäumnis eintritt, oder aber erst mit Wegfall der Handlungspflicht (so im allg. Deliktsrecht, z. B. BGHSt 28, 371: Konkursanmeldung; KG Berlin, wistra 2001, 399: Zahlungsverzug bei Pflegeversicherung). Für Letzteres spricht die Rspr. zu § 266a StGB, der erst beendet ist wenn di...