Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 379 Steuergefährdung
1. Normzweck
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Abs. 1 Nr. 1 und 3 bestimmen typische Vorbereitungshandlungen der Steuerhinterziehung zur Ordnungswidrigkeit. Weil diese Handlungen typischerweise zeitlich der Verkürzung weit vorgelagert sind und regelmäßig ohne weiteres Zutun – jedenfalls bei größeren Buchhaltungen – in die Verkürzung münden, ist ihre gesonderte Ahndung als Gefährdungsdelikt gerechtfertigt. In Abs. 2, 4 werden ermittlungsbehindernde Verhaltensweisen, die eine spätere Hinterziehung allein aufgrund dieser Tatsache begünstigen und von daher eine Gefährdung darstellen, mit Bußgeld belegt. Abs. 1 Nr. 2 schließlich (aufgenommen mit Gesetz vom , BGBl I 2006, 1095) ahndet eine typischerweise vorgelagerte Hilfeleistung zur Steuerhinterziehung, weil auch das Vorhandensein eines „Markts für Abdeckrechnungen“ die spätere Verkürzung leichter macht, indem das Entdeckungsrisiko verringert wird.
2. Gefährdung durch Belege und Falschbuchung (Abs. 1)
2.1 Ausstellen unrichtiger Belege (Abs. 1 Nr. 1)
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Belege sind schriftliche Aufzeichnungen, die einen Aussteller erkennbar machen und die geeignet und bestimmt sind, steuerlich erhebliche Umstände zu beweisen. Der Begriff entspricht damit im Wesentlichen dem der Urkunde bei der Urkunde...