Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten
1. Zweck der Vorschrift
1§ 377 definiert den Begriff der Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeit.
2Er grenzt sie einmal von den nichtsteuerlichen Ordnungswidrigkeiten (OWi) ab, die im Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und vor allem in vielen bereichsspezifischen Gesetzen außerhalb der Steuergesetze tatbestandlich geregelt sind.
3Zum anderen wird die bloße steuerliche Ordnungswidrigkeit von der Steuerstraftat abgegrenzt, die in § 369 definiert wird. Die AO folgt damit der auch sonst geltenden Unterscheidung (vgl. § 1 OWiG) zwischen der Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft und dem minder schweren Unrecht, das durch Geldbuße geahndet wird.
4Die Abgrenzung hat Bedeutung zum einen für die Art des Ermittlungsverfahrens. Während für Steuerstraftaten neben der StPO die §§ 385 bis 408 gelten und die Ermittlung im Strafverfahren erfolgt, gelten für die in § 377 definierten Ordnungswidrigkeiten die Spezialvorschriften der §§ 409 bis 412 und nachrangig das allgemeine Verfahrensrecht des OWiG (Abs. 2).
2. Steuerordnungswidrigkeiten (Abs. 1)
5Nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden namentlich die in der AO geregelten Tatbestände
Leichtfertige Steuerverkürzung...