Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
1. Gesetzeszweck, Systematik, Geltungsbereich
1§ 373 fasst unter der Überschrift „Schmuggel„ vier Tatbestandsvarianten zusammen, die als Grundtatbestände Hinterziehung oder Bannbruch voraussetzen. Rechtsfolge der qualifizierten Begehungsweise ist ein modifizierter Strafrahmen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bei Ausnahme von minder schweren Fällen. Motiviert ist die Strafschärfung einmal durch die höhere Gefährdung des geschützten Rechtsguts bei gewerblicher Begehungsweise (Abs. 1) und zum anderen durch die höhere Gefahr bewaffneter oder bandenmäßiger Vorgehensweise für die Zollbeamten. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom (BGBl I 2007, 3198) geändert.
2Rechtsdogmatisch ist der Schmuggel nach h. M. eine unselbstständige tatbestandliche Abwandlung der Grunddelikte der §§ 370, 372 (str.).
Die vier Begehungsalternativen lassen sich wie folgt umschreiben und werden nachfolgend einzeln kommentiert:
Gewerbsmäßige Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (Abs. 1 Var. 1);
Schmuggel unter Mitführen einer Schusswaffe (Abs. 2 Nr. 1);
Schmuggel unter Mitführen einer sons...