Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader
Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online
§ 370 Steuerhinterziehung
I. Überblick
1. Straftatbestand
1§ 370 enthält den wichtigsten Steuerstraftatbestand und ist damit materielles Strafrecht. Er beschreibt das Verhalten und den Taterfolg, den eine Person verwirklichen muss, um als Steuerhinterzieher straffällig zu werden und bestimmt das anzuwendende Strafmaß.
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ausführlich: | ||
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Abs. 1 Nr. 1 | umschreibt die konkrete Handlung, die ein Begehungstäter verwirklichen muss, um sich strafbar zu machen. Täter ist danach derjenige, der FinBeh. oder anderen Behörden über steuerliche erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben macht. Die Begehungstat erfordert somit aktives Tun. | Rz. 146 |
Abs. 1 Nr. 2 | bestimmt die Strafbarkeit desjenigen, der es unterlässt, steuerlichen Tatsachenerklärungspflichten nachzukommen. | Rz. 188 |
Abs. 1 Nr. 3 | regelt als Sonderfall des Unterlassens die pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen oder -stemplern. | Rz. 193 |
Abs. 2 | erklärt den Versuch für strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). | Rz. 262 |
Abs. 3 | erhöht für besonders schwere Fälle den Strafrahmen. In Anlehnung an das allgemeine Strafrecht erfolgt dies durch Anführung von Regelbeispielen. | Rz. 327 |
Abs. 4 | umschreibt den tatbestandsmäßigen Erfolg der Steuerhinterziehung zur Klarstellung näher und normiert in Satz 3 das sog. Kompensation... |