Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 369 Steuerstraftaten
1. Steuerstraftaten (Abs. 1)
1§ 369 enthält einen Katalog der Steuerstraftaten, der vor allem für die Frage von Bedeutung ist, ob das Ermittlungsverfahren den allgemeinen Verfahrensvorschriften der StPO folgt, oder ob die besonderen Vorschriften der §§ 385 AO zur Anwendung gelangen. Steuerstraftaten sind danach namentlich
Bannbruch (§ 372),
Wertzeichenfälschung (§§ 148 ff. StGB),
Begünstigung eines Steuerstraftäters (§ 257 StGB – sog. sachliche Begünstigung).
2Verweisungen in verschiedenen Spezialvorschriften erklären den achten Teil der AO und damit die Vorschriften des Steuerstrafverfahrens für anwendbar, z. B. § 29a BerlinFG, § 15 EigZulG, § 8 InvZulG, § 14 Abs. 3 des 5. VermBG, § 8 Abs. 2 WoPG, § 5a Abs. 2 BergPG, §§ 12, 35 MarktOG, § 128 Abs. 2 Branntweinmonopolgesetz, § 96 Abs. 7 EStG (Altersvorsorgezulage).
Auf die Kirchensteuer sind die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO regelmäßig nicht anzuwenden (z. B. § 8 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen).
Der Katalog des Abs. 1 erklärt darüber hinaus zur Steuerstraftat diejenigen Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Das sind neben den in den §§ 370 ff. normierten Tatbeständen vor allem in Einzelgesetzen enthaltene Straftaten wie z. B. § 26c UStG.
2. Begünstigung (Abs. 1 Nr. 4, § 257 StGB)
3Die Begünstigung des Täters einer Steuerstraftat ist selbst eine...