Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
Verwaltungsanweisungen
1. Allgemeines
1Die am in Kraft getretene (Art. 97 § 18 Abs. 3 Satz 2 EGAO, Anh. I.1) Vorschrift institutionalisiert die mündliche Erörterung des Sach- und Rechtsstandes im Einspruchsverfahren. Sie verfolgt den Zweck, eine einvernehmliche Erledigung zu fördern und damit zugleich Streitfälle vom FG fernzuhalten. Bei nur schwer aufklärbaren Sachverhalten kann die Erörterung zu einer „tatsächlichen Verständigung„ führen.
2. Anberaumung eines Erörterungstermins
2.1 Antragsrecht des Einspruchsführers
2§ 364a verstärkt den Anspruch des Einspruchsführers auf rechtliches Gehör, indem er ihm im Regelfall ein Recht auf mündliche Erörterung des Sach- und Rechtsstandes einräumt. Dass die FinBeh. auf Antrag eine Erörterung durchführen „soll„, bedeutet, dass die Entscheidung über den Antrag zwar eine Ermessensentscheidung ist, die FinBeh. aber im Normalfall zur mündlichen Erörterung verpflichtet ist und diese nur ablehnen darf, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Förderung des Einspruchsverfahrens durch eine Erörterung ausgeschlossen werden kann. Eine solche atypische Situation liegt z. B...