Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 355 Einspruchsfrist
Verwaltungsanweisungen
I. Fristbeginn
1. Wirksamwerden des VA
1.1 Bekanntgabe des VA durch Finanzbehörde
1Die Einspruchsfrist beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe des VA (§ 122) zu laufen, mit der der VA wirksam wird (§ 124 Abs. 1). Wird ein VA mehreren Adressaten bekannt gegeben, beginnt die Einspruchsfrist für jeden Adressaten mit der Bekanntgabe an ihn unabhängig von der Bekanntgabe an die anderen Adressaten.
Ein vor Bekanntgabe des VA eingelegter Einspruch ist unzulässig, selbst wenn der Stpfl. vom Inhalt des VA bereits zuvor sichere Kenntnis erlangt hat (BFH, BStBl II 1983, 551; BFH/NV 2013, 693). Hat allerdings die FinBeh. durch Übersendung eines Teils des Bescheids (z. B. der Anlage zum Einkommensteuerbescheid mit Erläuterungen zur Steuerfestsetzung) den Anschein erweckt, als ob sie den VA habe bekannt geben wollen, kann bereits Einspruch eingelegt werden (BFH, BStBl II 1983, 543). Gibt das FA wegen Zweifel am Zugang eines Steuerbescheids einen inhaltsgleichen Bescheid bekannt oder übermittelt es eine Bescheidkopie, wird die Einspruchsfrist dadurch nur dann in Lauf gesetzt, wenn die Bekanntgabe ...