Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 324 Dinglicher Arrest
Ergänzende Vorschriften
Zivilprozessordnung (ZPO) neugefasst durch Bek. vom , BGBl I 2005, 3202, 2006, 431, 2007, 1781; zuletzt geändert durch Art. 3 G v. , BGBl I 2013, 2379
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzG) vom , BGBl I 1959, 57, 223, zuletzt geändert am , BGBl I 2004, 550
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), Anh. I.5
Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung – VollstrA) vom , BStBl I 1980, 112), zuletzt geändert durch die zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung v. (BStBl I 2015, 497)
I. Allgemeines
1
Das Arrestverfahren soll die künftige Vollstreckung von Geldforderungen zu einem Zeitpunkt sicherstellen, zu dem sie noch nicht vollstreckbar sind (§ 254 Abs. 1).
2
Die Vollstreckung ist nach § 254 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich erst zulässig, wenn die Leistung fällig ist, ein Leistungsgebot vorliegt und seit der Bekanntgabe des Leistungsgebots eine Woche verstrichen ist. Bis zum Vollstreckungsbeginn kann im Einzelfall die Gefahr bestehen, dass die künftige Vollstreckung des Anspruchs durch Verringerung des Vermögens ganz oder teilweise vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dies zu verhindern, ist Sinn und Zweck des Arrestverfahrens. Das Arrestverfahren dient der Sicherung von Geldforderungen, nicht aber deren Realisierung. Die im Zuge der Sicherung durchgeführte Beschlagnahme...