Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 48, 30 VollstrA
1. Grundsatz
1Ist ein Grundstück, ein Schiff bzw. Luftfahrzeug nach Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 322 i. V. m. § 870 ZPO, einer Schiffshypothek gem. § 322 i. V. m. § 870a ZPO oder eines Registerpfandrechts gem. § 322 Abs. 1 i. V. m. §§ 99 LuftFzgG, 870a ZPO auf einen anderen Eigentümer übergegangen, bleiben die dinglichen Belastungen bestehen. Der neue Eigentümer ist dinglicher Schuldner und hat die Vollstreckung aus diesem dinglichen Recht, in aller Regel die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, zu dulden (§ 1147 BGB). Der frühere Eigentümer bleibt persönlicher Schuldner.
2. Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheids
2Zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels war auf dem übergegangenen Gegenstand nach § 322 eine Sicherungshypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht eingetragen. Auch eine ursprünglich als Arresthypothek eingetragene Hypothek ist eine Sicherungshypothek i. S. von § 322, denn sie ist mit der Vollstreckbarkeit des zu Grunde liegenden Anspruchs auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde in eine Sicherungshypothek umzuschreiben (§ 324 Rz. 56; § 866 ZPO).
3Der Anspruch aus dem Steuerverhältnis, für die die Siche...