Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
I. Vollstreckung in andere Vermögensrechte (Abs. 1–5)
Ergänzende Vorschriften
§§ 857, 858–863 ZPO, Abschn. 26 Abs. 4 Satz 1u. Satz 2 Nr. 1, 42 Abs. 3 VollstrA
1. Gegenstand der Vollstreckung
1Pfändbar als Vermögensrecht nach Abs. 1 sind Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann und die nicht nach den Vorschriften über die Vollstreckung in
das unbewegliche Vermögen (§§ 322 ff.),
Forderungen (§§ 309–317),
Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen (§ 318)
gepfändet werden können.
2Das Vermögensrecht muss selbstständig verwertbar sein. Durch die unmittelbare oder mittelbare Verwertung des Rechtes selbst muss die Möglichkeit bestehen, zu einer vollständigen oder teilweisen Tilgung der steuerlichen Verbindlichkeiten zu gelangen. Keine Vermögensrechte in diesem Sinne sind daher:
unselbstständige Rechte wie z. B. das Recht auf Kündigung; Herausgabe von Sparbüchern, Hypotheken- oder Grundschuldbriefen; Kfz-Brief; Grundbuchberichtigung und das Pfandrecht. Die Geltendmachung und Verwertung dieser Rechte sind nur zusammen mit dem Hauptrecht möglich. Zu diesem Zweck sind sowohl das Haupt- als auch das Nebenrec...