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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

Stand: 02.01.2018

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Oktober 2015)

Ergänzende Vorschriften

§§ 836, 837, 837a, 886 ZPO

Verwaltungsvorschriften Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung(Vollstreckungsanweisung - VollstrA)

vom (BStBI. I S. 112), zuletzt geändert durch Art. 1 VwV vom (BStBI. I S. 497)

44. Weiteres Verfahren bei der Pfändung von Forderungen

(1) Hängt die Fälligkeit der vom Drittschuldner geschuldeten Leistung von einer Kündigung ab, ist die Vollstreckungsbehörde auf Grund der Einziehungsverfügung (§ 315 Abs. 1 AO) berechtigt, das dem Vollstreckungsschuldner zustehende Kündigungsrecht auszuüben.

(2) Die Vollstreckungsstelle hat den Eingang der Drittschuldnererklärung zu überwachen. Sie kann ein Zwangsgeld festsetzen, wenn die Erklärung nicht abgegeben wird (§ 316 Abs. 2 Satz 3 AO).

(3) Leistet der Drittschuldner nicht oder erhebt er unbegründete Einwendungen, soll die Vollstreckungsbehörde unverzüglich gegen ihn vorgehen (§ 316 Abs. 3 AO, § 842 ZPO). Klagt die Vollstreckungsbehörde gegen den Drittschuldner, ist dem Vollstreckungsschuldner der Streit zu verkünden (§ 316 Abs. 3 AO, § 841 ZPO). Erscheint es nicht angebracht, gegen den Drittschuldner vorzugehen, ist die Pfändung insoweit aufzuheben. Die Aufhebung ist dem Drittschuldner und dem Vollstreckung...