Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
Ergänzende Vorschriften
§ 830 a ZPO, § 99 LuftRG
1. Allgemeines
1Schiffe sind in einem Schiffsregister eingetragen, in das auch die Schiffshypothek eingetragen wird. Das Schiffsregister wird beim Amtsgericht des Heimathafens geführt.
2Luftfahrzeuge werden in eine Luftfahrzeugrolle eingetragen. Die Luftfahrzeugrolle wird beim Luftfahrtbundesamt in Braunschweig geführt. Flugzeuge, Hubschrauber, Motorsegler und Luftschiffe (Zeppelin) sind eintragungspflichtig. Alle anderen Fluggeräte (z. B. Segelflugzeuge, Flugzeugmodelle usw.) sind wie bewegliche Sachen zu behandeln und zu pfänden. Das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug wird in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen und wird beim Amtsgericht Braunschweig geführt.
3Eine Schiffshypothek und das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug entsprechen einer Buchhypothek.
4Ausländische Luftfahrzeuge sind nicht in der Luftfahrzeugrolle eingetragen, daher kann auch für eine Forderung kein inländisches Registerpfandrecht bestehen.
2. Pfändungsgegenstand
5Gegenstand der Pfändung ist eine Forderung, die durch eine Schiffshypothek bzw. ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesichert ist.
6Rückstä...