Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 302 Wertpapiere
Ergänzende Vorschriften
§ 821 ZPO, § 341, Abschn. 37 VollstrA
1. Begriff
1Wertpapiere i. S. von § 302 sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden und der Besitz der Urkunden zur Ausübung des Rechts notwendig ist (Abschn. 15 Abs. 2 VollzA.). Bei den Wertpapieren ist zu unterscheiden zwischen Wertpapieren
die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten z. B. Aktien, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, auch Grundschuld- und Rentenschuldenbriefe, die auf den Inhaber lauten, Zinsscheine, Gewinnanteilscheine (Abschn. 15 Abs. 3 Nr. 1 VollzA) sowie ausländische Banknoten,
die an Order lauten, z. B. Wechsel, an Order gestellte kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, an Order gestellte Lager-, Ladescheine, Transportversicherungspolicen (Abschn. 15 Abs. 3 VollzA).
2Keine Wertpapiere in diesem Sinne sind daher Urkunden, die nicht Träger eines Rechts sind, auch wenn in der Urkunde ein Recht verbrieft ist. Dazu zählen z. B. Sparbücher, Hypothekenbriefe, auf den Inhaber lautende Versicherungsscheine, nicht auf den Inhaber lautende Grundschuld- und Rentenschuldbriefe (Abschn. 15 Abs. 4 VollzA).