Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 298 Versteigerung
Ergänzende Vorschriften
i.d.F. der Bek. vom 2.1.2002BGBl. I S. 42, ber. S. 2909, ber. 2003 S. 738,
zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 G vom 11.8.2009BGBl. I S. 2713
§ 1239 Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
(1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
(2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
1. Allgemeines
1Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Durchführung einer Versteigerung sowie unter Hinweis auf § 1239 BGB (Abs. 3) das Mitbieten von Eigentümer und Schuldner.
2. Wochenfrist (Abs. 1)
2Die Wochenfrist, die zwischen dem Tag der Pfändung und der Verwertung grundsätzlich liegen muss, soll dem Vollstreckungsschuldner die Gelegenheit verschaffen, die Verwertung durch Zahlung abzuwenden bzw. gem. § 297 ggf. auch gem. § 258 einen Verwertungsaufschub zu erreichen sowie Dritten die Möglichkeit geben, ihre eventuellen Rechte geltend zu machen. In der Praxis vergehen in...