Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Ergänzende Vorschriften
§§ 811–813 ZPO, Abschn. 38 VollstrA, Abschn. 15 Abs. 6, 33–36, 41, 42 Abs. 2, 45, 48 Abs. 1 Nr. 4 u. 51 Abs. 5 VollzA
I. Allgemeines
1. Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes
1Die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 811 ff. ZPO stellen zwingende öffentlich-rechtliche Schranken der staatlichen Vollstreckungsgewalt dar. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 („Würde des Menschen„) und Art. 2 („freie Entfaltung der Persönlichkeit„) des Grundgesetzes(GG) normierten Grundrechte und müssen als Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG) verstanden werden. Als verfahrensrechtliche Schutzvorschrift muss § 811 ZPO deshalb mit Blick auf diese Grundrechte ausgelegt werden, denn das Verfahrensrecht dient nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang – hier der Zwangsvollstreckung – zu sichern, sondern ist im grundrechtsrelevanten Bereich auch das Mittel, im konkreten Fall dem Grundrechtsträger zu seinen verfassungsmäßigen Rechten zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG (vgl. Beschluss vom 1 BvR 475/78, BVerfGE 49, 252, 257) ist daraus zu folgern, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten der genannten Norm ...