Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
Ergänzende Vorschriften
1. Voraussetzungen
1Es ist eine bewegliche Sache gepfändet worden.
2Ein Dritter hat an der Sache ein Pfand- oder Vorzugsrecht. Dritter ist jeder, der nicht Vollstreckungsschuldner ist (§ 262 Rz. 3).
3Pfand- und Vorzugsrechte i. S. dieser Vorschrift sind
die gesetzlichen Pfandrechte des Vermieters (§ 559 BGB), Verpächters (§ 592 BGB), Werkunternehmers (§ 647 BGB), Gastwirts (§ 704 BGB), sowie des Kommissionärs (§ 397 HGB), Spediteurs (§ 410 HGB) und Lagerhalters (§ 421 HGB);
die vertraglichen Pfandrechte an Sachen, Forderungen, Rechten, die übertragen werden können, sowie die dem vertraglichen Pfandrecht gleichgestellten Sicherungsrechte (Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt) und die durch Pfändung nach § 282 bzw. §§ 803, 804 ZPO erworbenen Pfandrechte;
die Rechte auf Zurückbehaltung einer Sache nach dem BGB(z. B. §§ 450, 547 BGB) bzw. nach dem HGB(§§ 369 ff. HGB).
4Der Dritte befindet sich nicht im Besitz der Sache. Er besitzt sie weder unmittelbar (§ 854 BGB) noch mittelbar kraft eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB).
Ist der Pfand- oder vorzugsberechtigte Dritte alleiniger oder mittelbarer Besitzer der Sache, hat er ein die Veräußerung hinderndes Recht ...