Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 289 Zeit der Vollstreckung

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Januar 2019)

Ergänzende Vorschriften

§§ 761, 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO

1. Begriffe

1Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO).

2Die staatlich anerkannten Feiertage ergeben sich aus den einzelnen Ländergesetzen und sind weitgehend identisch.

2. Voraussetzungen

3Der Vollstreckungsschuldner war an gewöhnlichen Werktagen und außerhalb der Nachtzeit trotz mehrmaliger Versuche vom Vollziehungsbeamten nicht zu erreichen. Er hat auf entsprechende Zahlungsaufforderungen nicht reagiert, es sei denn, es steht von Anfang an fest, dass er nur während der Nachtzeit zu erreichen ist, wie z. B. Nachtbarbesitzer. Es darf darüber hinaus auch nicht ausgeschlossen sein, dass er über pfändbare Habe verfügt.

4Es liegt eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis vor, die auf einen einmaligen Besuch des Vollziehungsbeamten beschränkt ist. Die elektronische Erlaubnis ist als ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 87a Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 2 Nr 3 SigG). Sie kann vorsorglich erteilt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die Vollstreckungshandlung in die Nachtzeit erstrecken wird. Für eine Vollstreckungshandlung zu einem anderen Zeitpunk...