Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 281 Pfändung
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 23 Abs. 2, 3 VollstrA, Abschn. 41, 42 Abs. 2, 3 VollzA, §§ 339 ff.
1. Bewegliches Vermögen
1Zum bewegliches Vermögen gehören alle körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), soweit sie nicht gem. § 322 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 865 ZPO als Grundstückszubehör wie eine unbewegliche Sache zu behandeln sind, sowie Forderungen und andere Vermögensrechte.
2. Pfändung
2Die Pfändung ist eine Beschlagnahme. Das Pfändungsverfahren richtet sich bei Sachen nach den §§ 285–308, bei Forderungen und andere Vermögensrechte nach den §§ 309–321.
3Die Pfändung erfolgt in
Sachen, durch Wegnahme oder Anlegung von Siegeln durch den Vollziehungsbeamten (§ 286);
Forderungen oder andere Vermögensrechte durch schriftliche Anordnung (Pfändungsverfügung) der Vollstreckungsbehörde an den Drittschuldner nicht an den Schuldner zu leisten (§§ 309, 321).
4Die Beschlagnahme dient dazu, die Befriedigung der Gläubigerforderung sicherzustellen. Die Befriedigung selbst erfolgt entweder durch die Ei...