Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 281 Pfändung

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (August 2012)

Ergänzende Vorschriften

Abschn. 23 Abs. 2, 3 VollstrA, Abschn. 41, 42 Abs. 2, 3 VollzA, §§ 339 ff.

1. Bewegliches Vermögen

1Zum bewegliches Vermögen gehören alle körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), soweit sie nicht gem. § 322 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 865 ZPO als Grundstückszubehör wie eine unbewegliche Sache zu behandeln sind, sowie Forderungen und andere Vermögensrechte.

2. Pfändung

2Die Pfändung ist eine Beschlagnahme. Das Pfändungsverfahren richtet sich bei Sachen nach den §§ 285–308, bei Forderungen und andere Vermögensrechte nach den §§ 309–321.

3Die Pfändung erfolgt in

  1. Sachen, durch Wegnahme oder Anlegung von Siegeln durch den Vollziehungsbeamten (§ 286);

  2. Forderungen oder andere Vermögensrechte durch schriftliche Anordnung (Pfändungsverfügung) der Vollstreckungsbehörde an den Drittschuldner nicht an den Schuldner zu leisten (§§ 309, 321).

4Die Beschlagnahme dient dazu, die Befriedigung der Gläubigerforderung sicherzustellen. Die Befriedigung selbst erfolgt entweder durch die Ei...