Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 260 Angabe des Schuldgrundes
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 34 Abs. 2 Nr. 3, 41 Abs. 2 Nr. 2 VollstrA
1. Inhalt
1Der Schuldgrund für die beizutreibenden Geldbeträge wird durch die Angabe der Abgabeart, des Zeitraums (z. B. Lohnsteuer 7/2008, Umsatzsteuer 2008) und des Betrages beschrieben.
2. Bekanntgabe
2Der Schuldgrund ist nur gegenüber dem Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben. Mit der Angabe des Schuldgrunds im Vollstreckungsauftrag (§ 285 Abs. 2) oder in der Mitteilung über die Zustellung der Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 2 Satz 3) soll sichergestellt werden, dass der Vollstreckungsschuldner erfährt, wegen welcher Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuerrückstände) die Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Nur so hat er die Möglichkeit zu prüfen, ob die Vollstreckungsmaßnahmen zu Recht erfolgt sind und ein eventueller Erlös aus der Vollstreckungsmaßnahme mit der Steuerforderung verrechnet worden ist, für die die Maßnahme erfolgt ist.
3Für den Drittschuldner oder andere Gläubiger des Vollstreckungsschuldners ist allein die Höhe der Forderung, wegen der die Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden sind, maßgebend. Sie haben keinen Anspruch auf die Angabe...BStBl II 2001, 5