Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 18 VollstrA
1. Bund oder Land (Abs. 1 Satz 1, Abschn. 18 Abs. 1 VollstrA)
1Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung durch die Finanzbehörden nicht zulässig.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abschn. 18 Abs. 2 VollstrA)
2Die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, z. B. Gemeinden, Gemeindeverbände, Handels- und Handwerkskammern und Sozialversicherungsträger, ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde des Vollstreckungsschuldners zulässig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann. Diese Beschränkungen gelten nicht, sofern sich die Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Gewerbebetrieb richten. Gegen Kirchen ist die Vollstreckung gem § 255 ebenfalls nicht beschränkt. Sie sind zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts, unterliegen aber nicht der Staatsaufsicht.
3. Zustimmungsverfahren (Abschn. 18 Abs. 3 VollstrA)
3Ist der Vollstreckungsstelle ein Rückstand angezeigt worden, der von einem der in...