Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 249 Vollstreckungsbehörden
Ergänzende Vorschriften
Abschn. 20 Abs. 2–4, 22 Abs. 3–5, 23, 24 Abs. 2 VollstrA
1. Vollstreckungsgrundlage
1Grundlage für eine Vollstreckung im Verwaltungsweg und damit für eine Anwendung der im 6. Teil niedergelegten Vorschriften ist ein Anspruch der auf einem VA beruht (Abs. 1 Satz 1). Damit scheidet eine Durchsetzung von Ansprüchen im Verwaltungswege aus, die auf einem Vertrag beruhen (§ 192).
2Die VA müssen einen Anspruch auf Geldleistung, sonstige Leistung, Duldung oder Unterlassung zum Inhalt haben. VA i. S. d. Abs. 1 Satz 1 sind insbesondere Steuerbescheide, Haftungsbescheide, Duldungsbescheide.
3Die Steueranmeldungen sind diesen VA gem. Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt.
4Der VA muss, um aus ihm vollstrecken zu können, wirksam sein. Die Wirksamkeit setzt die Bekanntgabe des VA an denjenigen für den er bestimmt ist oder von ihm betroffen ist (§ 124 Abs. 1), voraus.
5Die Bestandskraft des VA ist nicht Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit. Soweit die Vollziehung nicht ausgesetzt ist, ist der angefochtene VA vollstreckbar.
2. Vollstreckungsbehörde
6Vollstreckungsbehörden sind das Finanzamt oder das Hauptzollamt sowie die Landesfinanzbehörden, soweit ihnen durch ...