Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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Vorbemerkung zu § 249 AO
I. Regelungsinhalt und Gliederung des 6. Teils
1. Regelungsinhalt
1Der 6. Teil regelt im Anschluss an das Erhebungsverfahren abschließend die Durchsetzung von Verwaltungsakten im Verwaltungswege, mit denen eine Geldleistung i. S. von § 3 Abs. 1 bzw. eine Handlung, Duldung oder Unterlassung i. S. von § 328 gefordert wird.
2Andere Gesetze, wie z. B. die ZPO, kommen nur zur Anwendung, soweit die Vorschriften des 6. Teils dies ausdrücklich zulassen.
2. Gliederung des 6. Teils
3Der 6. Teil gliedert sich je nach Art des zu vollstreckenden Anspruchs und des Vollstreckungsgegenstandes in folgende Abschnitte:
Allgemeine Vorschriften§§ 249–258
Vollstreckung wegen Geldforderungen§§ 259–327
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen§§ 281–321
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen§§ 322–323
Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen (dinglicher, persönlicher Arrest)§§ 324–326
Verwertung von Sicherheiten§ 327
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen §§ 328–336
Kosten des Vollstreckungsverfahrens §§ 337–346
II. Ausführungsbestimmungen (Art. 108 Abs. 7 GG)
1. Allgemeines
4Ausführungsbestimmungen sind keine Rechtsnormen, sondern interne Verwaltungsanweisungen.
2. Vollstreckungsanweisung (VollstrA)
5Die Vollstreckungsanweisung vom , i...BStBl I 1980, 112 ff.BStBl I 2017, 1374