Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 248 Nachschusspflicht
1Die Sicherheit kann unzureichend werden, weil sich entweder die zu sichernde Forderung erhöht oder eine Wertminderung der geleisteten Sicherheit eintritt (Kursverfall der Wertpapiere, Vermögensverschlechterung des Bürgen). Ob der Wertverlust so erheblich ist, dass die Nachschusspflicht besteht, entscheidet die FinBeh. nach pflichtgemäßem Ermessen (Abs. 58 SiLDV); bei Sicherheitsleistung durch Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen muss die FinBeh. bevor sie die Ergänzung der Sicherheit wegen einem sinkenden Kurswert verlangt, die Zustimmung der OFD einholen (Abs. 59 SiLDV).
2Der Sicherungsgeber hat nach § 248 ein Wahlrecht, ob er die Sicherheit ergänzen will oder die Sicherheit austauschen will. Die FinBeh. ist aber ebenfalls wieder nur bei Sicherheiten nach § 241 verpflichtet, die angebotene Sicherheitsleistung anzunehmen. Übt der Stpfl. sein Wahlrecht nicht aus, geht das Wahlrecht auf die FinBeh. über.
3Das Verlangen der FinBeh., die Sicherheit zu ergänzen oder anderweitig Sicherheit zu leisten, stellt einen VA dar, gegen den der Stpfl. mit Einspruch (§ 347) und anschließender Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) Rechtsschutz suchen kann. Die FinBeh. ist i. d. ...