Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 243 Verpfändung von Wertpapieren

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

1. Gewähr für die Umlauffähigkeit verpfändeter Wertpapiere

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Die Vorschrift sichert die leichte Verwertbarkeit von nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 verpfändeten Wertpapieren. Zusammen mit der Anzeige der Verpfändung der Wertpapiere übersendet die FinBeh. dem verwahrenden Kreditinstitut (Deutsche Bundesbank oder zur Verwahrung zugelassenes Kreditinstitut; § 32 KWG, § 241 Rz. 15) das Ersuchen, eine Bescheinigung über die Umlauffähigkeit der Wertpapiere auszustellen (Abs. 14 SiLDV). Erst wenn die FinBeh. diese Bescheinigung erhalten hat, teilt sie dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten mit, ob und mit welchem Annahmewert (§ 234 Abs. 3 BGB i. V. m. § 246 Satz 3) sie die Wertpapiere als Sicherheit annimmt.

2. Umfang der Gewährleistung und Haftung

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Satz 2 bestimmt im Einzelnen den Umfang der Gewährleistung; so bescheinigt die Bank z. B., dass es sich um Inhaberpapiere (oder um mit Blankoindossament versehene Orderpapiere) handelt (Nr. 3, vgl. § 234 Abs. 1 BGB) und dass sie nicht als gestohlen oder verloren gemeldet sind (Nr. 2). Diese Bescheinigung erspart der FinBeh. die Prüfung bank- und wertpapierrechtlicher Fragen und wälzt diese auf das verwahrende Kreditinstitut ab. Die FinBeh. kann bei falscher Bescheinigung der Umlauffähigkeit di...