Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 241 Art der Sicherheitsleistung
Verwaltungsanweisungen
Dienstvorschrift: Formen der Sicherheitsleistung im Bereich der von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben (SiLDV), BMF-Schrb. vom , III A 1 – S 0490/12/10004//2014/0226475//2014/1007169 (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung – VSF – Z 09 15; nun i.d.F. v. ) auch in juris
AEAO zu §§ 241 bis 248
1. Allgemeines
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Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, den Steuergläubiger (Sicherungsnehmer) vor drohenden Nachteilen für den Fall zu schützen, dass ein ihm zustehender Anspruch vom Stpfl. nicht erfüllt wird. Die §§ 241–248 entsprechen in Teilen den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 232–240 BGB und regeln nur die Art und das Verfahren der Sicherheitsleistung wenn die FinBeh. eine Sicherheit verlangt hat (AEAO zu §§ 241 bis 248, Nr. 1; BFH/NV 2010, 930). Diese Normen stellen für die FinBeh. aber keine Ermächtigungsnorm dar, um eine Sicherheitsleistung einzufordern (Rz. 6). § 241 zählt die möglichen Mittel der Sicherheitsleistung auf, die die FinBeh. als Sicherheitsleistung annehmen muss (sog. Muss-Sicherheiten). § 241 begrenzt aber nicht die Mittel der Sicherheitsleistung, die der Stpfl. der FinBeh. anbieten darf; die FinBeh. hat...