Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 239 Festsetzung der Zinsen
Verwaltungsanweisungen
1. Entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Steuerfestsetzung (Abs. 1 Satz 1)
1Auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4), zu denen auch die Zinsen zählen, sind gem. § 1 Abs. 3 die Vorschriften der AO sinngemäß anwendbar, die §§ 155 – 217 jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt ist. Für die Zinsen ist die Anwendung dieser Vorschriften – insbesondere der Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 – 177) – in § 239 Abs. 1 1. Hs bestimmt (BFH, BStBl II 1989, 116; BFH, BStBl II 2006, 3). Das bedeutet im Wesentlichen die Festsetzung der Zinsen durch schriftlichen Zinsbescheid (§§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 1, BFH/NV 2004, 316; FG Nds, EFG 2007, 381). Der Bescheid muss die Zinsen nach Art und Betrag ausweisen und den Schuldner bezeichnen (BFH/NV 2015, 785; 2014, 665); ferner ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 und 3). Zinsfestsetzungen erfolgen von Amts wegen; ein Antrag ist nicht erforderlich (AEAO zu § 236 Nr. 6).
Die neu durch das ModernisierungsG v. (BGBl I 2016, 1679) eingefügten Abs. 3 und Abs. 4 (Rz. 10 f.) enthalten neben dem schon bisher geltenden Abs. 1 Satz 2 f. (Rz. 3 ff.) weitere Sonderregelungen für die Zinsfestsetzungen.
2Abs. 1 1. Hs bedeutet auch, dass Zinsbescheide nach den für Steuern geltenden Vorschriften zu beric...BStBl II 1992, 997