Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 232 Wirkung der Verjährung
1. Wirkungen der Verjährung
1Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. § 232 wiederholt insoweit nur die Regelung des § 47. Die Zahlungsverjährung der AO unterscheidet sich damit deutlich von der Verjährung im Zivilrecht, die – während der Anspruch bestehen bleibt (BGH, NJW 2007, 3127; 2017, 674) – lediglich eine Einrede (Leistungsverweigerungsrecht) darstellt (§ 214 Abs. 1 BGB) und nur zu berücksichtigen ist, wenn sie vom Beklagten geltend gemacht wird. Die Zahlungsverjährung der AO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; dies gilt nicht nur im Erhebungs- oder Vollstreckungsverfahren, sondern auch im Festsetzungsverfahren und im Verfahren wegen eines Billigkeitserlasses (BFH/NV 2003, 143; BFH, BStBI II 2002, 447). Mit dem Eintritt der Zahlungsverjährung ist ein Rechtsstreit über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache erledigt (Rz. 9 ff.). Ob die Verjährung geltend gemacht wird, steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BFH, BStBI II 2002, 447; 2015, 847); anders als im Zivilrecht ist ein Verzicht auf das Geltendmachen der Verjährung (Palandt/Ellenberger, BGB, § 202 Rz. 7) durch die Verfahrensbeteiligten im Steuerrecht unwirksam (BFH, BStBI II 2002, 447).
2Neben dem Ans...