Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
I. Normzweck, Überblick
1Mit Blick auf die Besonderheiten bei den Verbrauchsteuern hat der Gesetzgeber mit § 215 die Sicherstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und Geräten zur Gefahrenabwehr zugelassen. Sie ist zu unterscheiden von den strafprozessualen Maßnahmen nach den § § 94 StPO (Sicherstellung von Beweismitteln) und 111 b f. StPO(Sicherstellung zum Verfall oder Einziehung) sowie von der Sicherstellung nach § 13 ZollVG, Art. 53, 57, 75 ZK.
2Die Sicherstellung nach § 215 ist weiter zu unterscheiden von der Beschlagnahme eines Gegenstandes, der für einen konkreten Steueranspruch dingliche Sicherheit stellt (§ 76 Abs. 3). Nach § 76 Abs. 1 dienen verbrauchsteuer- und zollpflichtige Waren ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung). Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Das Beschlagnahmerecht nach § 76 Abs. 3 unterscheidet sich von § 215 dadurch, dass § 76 Abs. 3 regelmäßig erst „nach„ § 215 anwendbar ist, wenn feststeht, dass auf der betreffenden Sache noch ein konkreter Steueranspruch ruht, und wer der Steuerschuldner ist.
3Ebenfalls ...