Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 206 Bindungswirkung
Verwaltungsanweisungen
1. Bindungswirkung nur bei Sachverhaltsidentität
1Die Finanzbehörde ist für die Besteuerung an die verbindliche Zusage gebunden, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie rechtswidrig ist (Ausnahme s. Abs. 2). Der Stpfl. muss den Sachverhalt in seinen entscheidungserheblichen Teilen objektiv vollständig und richtig dargelegt haben (so auch T/K § 205 Tz. 5) und der nach § 205 Abs. 2 Nr. 1 festgelegte Sachverhalt muss sich mit dem später verwirklichten Sachverhalt decken (s. auch BFH/NV 2010, 1619). Ist die Identität nicht gegeben, entfällt die Bindungswirkung, ohne dass die Zusage besonders widerrufen werden müsste.
2Ob eine Abweichung des verwirklichten von dem der Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt geringfügig und damit unbeachtlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Sie ist es dann nicht, wenn die Abweichung so wesentlich ist, dass sie zu einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen muss. Die Bindungswirkung tritt nur dann ein, wenn der Stpfl. eine verbindliche Zusage beantragt und das FA eine solche ohne Einschränkung oder Vorbehalte erteilt hat (BFH, BFH/NV 2007, 1459). Die Bindungswirkung haben auch die Gerichte zu beachten.