Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 203 Abgekürzte Außenprüfung
Verwaltungsanweisungen
1. Beschleunigung der Außenprüfung
1Hinweis auf § 5 Abs. 2 Satz 4, § 7 BpO 2000 (Anh. II.1). Zur Abgrenzung von der betriebsnahen Veranlagung vgl. Vorbem. zu § 193 Rz. 3.
2Die Ap kann abgekürzt werden, insbesondere zur Beschleunigung der Prüfung kleinerer Betriebe, die nicht regelmäßig geprüft werden, und bei Stpfl., die keine betrieblichen Einkünfte haben, z. B. in den Fällen des § 193 Abs. 2 Nr. 2. Sie ist aber grds. möglich bei allen Betriebsgrößen, also auch bei Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben (vgl. § 3 BpO 2000, Anhang II.1). Die Anordnung einer abgekürzten Ap liegt im pflichtgemäßen Ermessen (§ 5) der FinBeh.
2. Unterschiede zur regulären Außenprüfung
3Bereits die Prüfungsanordnung sollte unter Hinweis auf § 203 erkennen lassen, dass eine abgekürzte Ap durchgeführt wird. Der Stpfl. ist darüber zu unterrichten (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BpO 2000), damit er sich rechtzeitig auf die Besonderheiten der abgekürzten Ap einstellen kann. Wenn die FinBeh. zu einer „normalen“ Prüfung übergehen will, muss sie eine geänderte Prüfungsanordnung erlassen.
4Die abgekürzte Ap, die z. B. nur einen einzelnen Veranlagungszeitraum oder nur eine Steuerart erfassen kann, unterscheidet sich von anderen Ap vor allem dadurch, dass
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