Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
Verwaltungsanweisungen
1. Inhalt und Bedeutung des Berichts über die Außenprüfung
1Im schriftlichen Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen aufzuführen. Er hat, wie die Mitteilung nach Abs. 1 Satz 3 (Rz. 2), Dokumentations- und Protokollfunktion und dient als innerdienstliche Maßnahme der Erläuterung der folgenden Steuerbescheide. Da er keine Regelung mit Außenwirkung trifft, ist er kein VA (BFH, BStBl II 1988, 168; BFH/NV 2014, 1716). Auch die in der Praxis üblichen Kurzberichte müssen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Prüfungsfeststellungen so schildern, dass sie für den Stpfl. verständlich sind; außerdem sind die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Strittige Prüfungsfeststellungen und Sachverhalte, für die eine verbindliche Zusage gem. § 204 beantragt wurde, sollten im Prüfungsbericht ausführlich wiedergegeben werden (§ 205 Abs. 2 Nr. 1). Die Rechtsauffassung des Prüfers hat allerdings für das spätere Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung und ist während der Ap naturgemäß Änderungen unterworfen, da der Prüfer flexibel auf neue Erkenntnisse und für den Prüfungsfall bedeutsame Rechtsprechungsentwicklungen reagieren muss, sodass auch ein mehrfach...