Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 30a, § 194 (Anh. III.1)
1. Festlegung des Umfangs einer Außenprüfung
1Durch die Ap sollen die steuerlichen Verhältnisse, d. h. die Besteuerungsgrundlagen (Definition in § 199 Abs. 1) des Stpfl. ermittelt werden. Die FinBeh. bestimmt durch die Prüfungsanordnung (§ 196) den sachlichen Umfang der Ap. Sie legt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5) in der Prüfungsanordnung fest,
welche Steuerarten,
welche Besteuerungszeiträume oder dass eventuell
nur bestimmte Sachverhalte geprüft werden.
2Anlässlich einer Ap beim Stpfl. darf der Prüfer auch zusätzliche Einzelermittlungen für noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume durchführen, die außerhalb des Prüfungszeitraumes laut Prüfungsanordnung (§ 196, § 194) liegen. Er muss dies aber gegenüber dem Stpfl. deutlich machen, da die Ermittlungsrechte des FA und die Mitwirkungspflichten des Stpfl. i. R. einer Ap weitergehen als bei Einzelermittlungsmaßnahmen, vgl. § 200 einerseits und §§ 90, 93 andererseits. Siehe BFH/NV 2004, 1510; vgl. Vorbem. zu § 193 Rz. 1.
Zu den steuerlichen Verhältnissen des Organträgers einer Organschaft gehören auch die dem Organträger zuzurechnenden Umsätze/Ergebnisse der Organgesellschaften. Ergibt die Ap, dass keine Organschaf...