Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 192 Vertragliche Haftung
1. Haftung auf Grund Vertrages
1Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5) einen vertraglich Haftenden (vgl. § 48 Abs. 2, z. B. auf Grund Bürgschaftsvertrages nach §§ 765 ff. BGB, Vergleiches oder kumulativer Schuldübernahme) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nicht durch Haftungsbescheid nach § 191, sondern im Zivilrechtsweg, in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
2. Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht
2Wie die Begründung, so richtet sich auch die Beendigung der vertraglichen Haftung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Für die Verjährung gelten deshalb nicht die Bestimmungen der AO, insbesondere nicht die des § 191 Abs. 3–5, sondern allein die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
3. Wahlrecht der Inanspruchnahme
3Bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Inanspruchnahme auf Grund eines gesetzlichen Haftungstatbestands, besteht ein Wahlrecht, den Haftungsschuldner sowohl wegen des gesetzlichen als auch wegen des vertraglich begründeten Haftungsanspruchs oder nur wegen des einen oder des anderen in Anspruch zu nehmen. Die hier zu treffende Entscheidung wird sich gewöhnlich an der leichteren Durchsetzbarkeit des jeweiligen ...