Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 192 Vertragliche Haftung

Huethig-Jehle-Rehm (Mai 2019)

1. Haftung auf Grund Vertrages

1Die Finanzbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5) einen vertraglich Haftenden (vgl. § 48 Abs. 2, z. B. auf Grund Bürgschaftsvertrages nach §§ 765 ff. BGB, Vergleiches oder kumulativer Schuldübernahme) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nicht durch Haftungsbescheid nach § 191, sondern im Zivilrechtsweg, in Anspruch nehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

2. Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht

2Wie die Begründung, so richtet sich auch die Beendigung der vertraglichen Haftung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Für die Verjährung gelten deshalb nicht die Bestimmungen der AO, insbesondere nicht die des § 191 Abs. 3–5, sondern allein die einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

3. Wahlrecht der Inanspruchnahme

3Bei gleichzeitiger Möglichkeit einer Inanspruchnahme auf Grund eines gesetzlichen Haftungstatbestands, besteht ein Wahlrecht, den Haftungsschuldner sowohl wegen des gesetzlichen als auch wegen des vertraglich begründeten Haftungsanspruchs oder nur wegen des einen oder des anderen in Anspruch zu nehmen. Die hier zu treffende Entscheidung wird sich gewöhnlich an der leichteren Durchsetzbarkeit des jeweiligen ...