Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 187 Akteneinsicht
1Die am Zerlegungsverfahren beteiligten Steuerberechtigten haben gegenüber der zuständigen FinBeh. (§ 22) ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht. Die Begriffe Zerlegungsgrundlagen und Zerlegungsunterlagen in § 187 lassen sich nicht scharf voneinander trennen. Zu den Zerlegungsgrundlagen zählen die Besteuerungsgrundlagen und die Zerlegungsmaßstäbe (§§ 29 ff. GewStG, § 22 GrStG).
2Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht steht nur der steuerberechtigten Gemeinde (§ 186 Nr. 2), nicht dem Stpfl. (§ 186 Nr. 1) zu. § 187 bestimmt außerdem, dass die Steuerberechtigten die Akten durch ihre Amtsträger einsehen können. Der Begriff des Amtsträgers ist in § 7 geregelt; die in § 30 Abs. 3 genannten Personen stehen den Amtsträgern gleich (T/K § 187 Rz. 1). Durch Bevollmächtigte i. S. v. § 80, die keine Amtsträger sind, kann das Akteneinsichtsrecht nicht ausgeübt werden (FG D'dorf, EFG 1998, 1555; offengelassen von BFH/NV 2000, 346).
3Das Einsichtsrecht in die Zerlegungsunterlagen besteht allerdings nicht vorbehaltlos und allgemein, sondern nur im Rahmen eines konkreten Zerlegungsverfahrens, das mit einem Zerlegungsbescheid endet. Wenn der betreffende Steuermessbescheid nicht auf einen positiven Betrag, sondern auf 0 € lautet und deshalb keine Zerlegung ermög...