Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 9 Feststellungsgegenstand bei Einsatz von Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall zu Finanzierungszwecken
86Diese Vorschrift gilt nur für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, deren Laufzeit vor dem begonnen hat und für die ein Versicherungsbeitrag bis zum entrichtet wurde. Zweck der Regelung ist eine zeitnahe Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen und die daraus bewirkte Rechtssicherheit für den Stpfl.
Nach § 9 VO (i. V. m. § 180 Abs. 2 Satz 3 AO) ist die Steuerpflicht außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert festzustellen. Grundsätzlich sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der am geltenden Fassung steuerpflichtig. Sie sind jedoch nach Satz 2 dieser Vorschrift steuerfrei, wenn es sich um Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG handelt. Diese Steuerfreistellung wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG für Versicherungen eingeschränkt, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen während deren Dauer im Erlebensfall der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). In ...