Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 8 Feststellungsgegenstand beim Übergang zur Liebhaberei
1. Zweck der Regelung
84Ein Betrieb (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewerbebetrieb oder Betrieb nach § 18 Abs. 1 EStG) wird nicht dadurch aufgegeben, dass er wegen Fortfalls der Gewinnerzielungsabsicht zu einem sog. Liebhabereibetrieb wird, aus dem Einkünfte in einkommensteuerrechtlichem Sinne nicht mehr erzielt werden (BFH, BStBl II 2017, 112). Die im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei vorhandenen stillen Reserven dürfen erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder tatsächlichen Aufgabe des Betriebs oder der Veräußerung oder Entnahme eines Wirtschaftsguts als Gewinn erfasst werden („eingefrorenes Betriebsvermögen“). Wertänderungen nach dem Übergang zur Liebhaberei bleiben außer Betracht. § 8 VO trägt dieser Rechtslage Rechnung. Um die spätere Erfassung der stillen Reserven zu gewährleisten, wird die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung der für die spätere Besteuerung maßgebenden Werte der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vorgesehen. Unsicherheiten bei der Wertermittlung zu einem später liegenden Zeitpunkt werden dadurch vermieden. Die Feststellung beschränkt sich auf die in den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorhandenen stillen Reserven. Für die in der Regel weniger bedeutsamen stillen ...