Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 1 Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen der Feststellung
1. Fallgruppen
52Die Vorschrift lässt die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in zwei Fallgruppen zu:
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO(erste Fallgruppe) ist eine gesonderte Feststellung zulässig, wenn der Einkünfteerzielung dienende Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehalten werden (Rz. 54).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO(zweite Fallgruppe) ist eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus einem Gesamtobjekt zulässig (Rz. 55 f.).
53Liegen die genannten Voraussetzungen vor, steht die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens, wie in § 4 VO klargestellt wird, im pflichtgemäßen Ermessen der FinBeh. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Regelung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen ist jedoch ausgeschlossen (BFH, BStBl II 1999, 298). Beide Fallgruppen setzen voraus, dass Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen vorliegen, die der Erzielung von Einkünften dienen. „Erzielung von Einkünften“ meint Einkünfte, die dem Grunde nach unter eine der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünfte fallen. Dienen die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen nicht der Einkunftserzielung, z. B. weil eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei ...