Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Verwaltungsanweisungen
Verfahren bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen, BMF-Schrb. vom , BStBl I 1992, 404, teilweise geändert durch BMF-Schrb. vom , BStBl I 1994, 420
Gesonderte Feststellung bei gleichen Sachverhalten (§ 180 Abs. 2), BMF-Schrb. vom , BStBl I 2001, 256
Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2012, 686
AEAO zu § 180 (Anh. III.1)
I. Allgemeines zu § 180
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§ 180 Abs. 1 erfasst die wichtigsten Fälle von gesonderten Feststellungen („insbesondere“). Weitere Fälle sind in den Einzelsteuergesetzen geregelt (§ 179 Rz. 3 ff.). Eine analoge Anwendung auf vergleichbare Fälle ist nicht zulässig (BFH/NV 2013, 1284). § 180 Abs. 2 ist die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 Rz. 3). § 180 Abs. 3 und 4 regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, 2b oder 3nicht durchzuführen sind (Rz. 37 ff.). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine gesonderte Feststellung zwingend vorzunehmen ist, wenn ein solcher Ausnah...BStBl II 2005, 463