Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern
Verwaltungsanweisungen
AEAO zu § 177 (Anh. III.1)
1. Zweck der Vorschrift
1
§ 177 ist keine eigenständige Korrekturvorschrift, sondern eine Korrekturbegrenzungsvorschrift (BFH/NV 2012, 914). Sie ermöglicht eine beschränkte Wiederaufrollung des Steuerfalles im Rahmen einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides aus anderen Gründen (BFH, BStBl II 1987, 297). Für die Saldierung nach § 177 Abs. 1 und 2 bedarf es keiner eigenen Änderungsnorm; vielmehr findet sie im Rahmen der durch eine andere Norm eröffneten Korrektur statt (BFH/NV 2017, 1178). Sinn der Regelung ist folgender: Der Stpfl. kann einen Änderungsbescheid, der zu einer höheren Steuer führt, nach §§ 172 ff. mit Gründen anfechten, die nichts mit der Änderung zu tun haben. Damit kann er – soweit die Änderung reicht (§ 351 Abs. 1) – eine Herabsetzung der im Änderungsbescheid festgesetzten Steuer bewirken. Durch § 177 soll erreicht werden, dass bei der Aufhebung oder Änderung des Bescheides bereits von Amts wegen solche materiellen Fehler berichtigt werden, die zwar nicht Anlass der Aufhebung/Änderung sind, vom Stpfl. aber im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden könnten. § 177 Abs. 2 stellt die FinBeh. dem Stpfl. gleich, wenn sie Bescheide zu dessen Gunsten aufheben oder ändern muss.