Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 169 Festsetzungsfrist
1. Anwendungsbereich und Gesetzeszweck
1Entsprechend der der AO zugrunde liegenden Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren (vgl. § 218 Rz. 2) ist zu unterscheiden zwischen
der Verjährung der noch nicht (letztgültig) festgesetzten Steuer einerseits (Festsetzungsverjährung nach §§ 169–171) und
der Verjährung des Zahlungsanspruches andererseits (Zahlungsverjährung nach §§ 228–232).
2Die Festsetzungsverjährung soll der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dienen und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Erweisbarkeit von Ansprüchen um so schwieriger wird, je älter die Ansprüche werden (BFH, BStBl II 1995, 385). Sie wirkt zugunsten wie zulasten des Stpfl. (BFH, BStBl II 2001, 743).
3Die Festsetzungsverjährung des § 169gilt bei allen Steuerbescheiden i. S. v. § 155, somit auch bei Freistellungsbescheiden (§ 155 Abs. 1 Satz 3) und Steuervergütungsbescheiden (§ 155 Abs. 4), z. B. Investitionszulagenbescheiden oder Kindergeldbescheiden (§§ 31 Satz 3, 70 EStG). Sinngemäß gilt § 169 bei Steuermessbescheiden (§ 184 Abs. 1) und gesonderten Feststellungen (§ 181 Abs. 1).
Die Festsetzungsverjährung des § 169 gilt nicht für Freistellungsbescheinigungen (z. B. nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG, § 44a Abs. 2 und § 48b Abs. 1 EStG), die keine Steuerbescheide...BStBl II 2001, 291