Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Huethig-Jehle-Rehm (Januar 2018)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 164 (Anh. III.1)

1. Inhalt und Zweck der Vorschrift

1Steuerbescheide sind nach Ablauf der Einspruchsfrist (Eintritt der formellen Bestandskraft) grundsätzlich nicht mehr änderbar, es sei denn, es greift ein spezieller Korrekturtatbestand ein (vgl. Vorbem. zu §§ 172 ff. Rz. 4 ff.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 steht. Der Vorbehalt der Nachprüfung hält den Steuerbescheid in vollem Umfang offen, d. h. dieser kann gem. § 164 Abs. 2 jederzeit aufgehoben oder geändert werden; er ist – solange der Vorbehalt gilt – allseitig offen für tatsächliche und rechtliche Korrekturen (BFH/NV 1986, 215).

2Im Unterschied zu § 165, bei dem sich die Vorläufigkeit nur auf einzelne Besteuerungsgrundlagen bezieht (Rz. 8), führt § 164 stets zu einer umfassenden Vorläufigkeit des Bescheides (BFH/NV 1999, 1307); ein Vorbehalt der Nachprüfung nur hinsichtlich einzelner Punkte des Steuerbescheides (einzelner Besteuerungsgrundlagen) ist nicht zulässig (BFH/NV 2008, 27). Wird dennoch ein Vorbehaltsvermerk auf einzelne Punkte beschränkt und ist eine Auslegung als vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 nicht möglich, ist dieser unwirksam und hat eine vorbehaltslose Steuerfestsetzung zur ...