Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Verwaltungsanweisungen
Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vom , BStBl I 2005, 570 (Anh. III.8)
1. Inhalt und Zweck
1§ 162 ergänzt die Vorschriften der Amtsermittlung (§ 88) und die Vorschriften über die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 92 ff.) und regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen die FinBeh. berechtigt und verpflichtet ist, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Mit § 162 wird der FinBeh. ein Instrument in die Hand gegeben, die Steuer auch dann festzusetzen, wenn dies mit den Beweismitteln des § 92 nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist. Insoweit ist die Schätzung im Rahmen der Sachaufklärung ultima ratio (Ausnahme: Schätzung nach § 162 Abs. 5 bei Fehlen eines Grundlagenbescheids). Erst wenn eine weitere Sachaufklärung nach den Umständen des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar erscheint, ist eine auf Wahrscheinlichkeitserwägungen beruhende Schätzung zulässig (BFH, BStBl II 1986, 226).
Als Mittel der Sachaufklärung hat die Schätzung jedoch Vorrang vor einer Steuerfestsetzung, die auf der Anwendung von Beweislastregeln beruht. Nur wenn sich die Tatsachen überhaupt nicht, auch nicht im Wege einer Schätzung nach § 162 feststellen lassen, kommt eine Entscheidung nach Beweislastr...BStBl II 1989, 462