Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
1Nach den Verbrauchsteuergesetzen (z. B. BierStG, BranntwMonG, KaffeeStG, MinöStG, TabStG) entsteht die Steuer i. d. R. mit der Entfernung der steuerpflichtigen Waren aus dem Steuerlager oder mit Entnahme zum Verbrauch. Die jeweiligen Gesetze schreiben auch vor, welche Aufzeichnungen zu führen sind und in welcher Weise körperliche Bestandsaufnahmen zu Kontrollzwecken durchzuführen sind. Ergeben sich dabei Fehlmengen zwischen dem Soll- und dem Istbestand, fingiert § 161 im Wege einer widerleglichen Vermutung die Entstehung der Verbrauchsteuer (BFH/NV 1999, 1568); die in § 161 Satz 1 genannte zweite Rechtsfolge, dass eine zunächst bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, hat nach Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes keine Bedeutung mehr, vgl. Erl. zu § 50.
2Der Grund der Regelung des § 161 besteht darin, dass das Risiko eines auf der steuerbegünstigten Lagerung beruhenden Steuerausfalls vom Lagerinhaber und nicht von der Allgemeinheit getragen werden soll (BFH, BB 1989, 247). § 161 bewirkt daher, dass ein unaufklärbarer Sachverhalt weder zu einer Schätzungsbefugnis nach § 162 noch zu einer Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, sondern zu einer gesetzlichen Beweisvermutung führt.
3Eine Feh...