Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 149 Abgabe der Steuererklärungen
Ergänzende Vorschriften
Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom , BStBl I 2003, 162 (Anh. II.5)
Verwaltungsanweisungen
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 vom , BStBl I 2018, 70
Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV –, Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2011, 1063; für verwirklichte Steuertatbestände nach dem aufgehoben, BStBl I 2017, 486 (Anh. III.14)
Übersicht der möglichen Datenübermittlung im Internet www.elster.de, www.elsteronline.de
1. Übermittlung von Besteuerungsdaten
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In der Steuererklärung (Vorbem. zu §§ 149–153) beantwortet der Stpfl. (§ 33 Abs. 1, Gesamtrechtsnachfolger § 45, BFH/NV 2010, 12) von der FinBeh. amtlich vorgegebene Fragen (§ 150 Abs. 1) zur Besteuerung. Dies geschieht eigenverantwortlich und soll vollständig und wahrheitsgemäß (§ 90 Abs. 1 Satz 2) „nach bestem Wissen und Gewissen“ (§ 150 Abs. 2 Satz 1) erfolgen. Durch die Übermittlung dieser Daten (zur elektronischen Kommunikation § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6, 7, § 87a; StDÜV [Anh. II.5]) und den Zugang bei der FinBe...