Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
Ergänzende Vorschriften
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2018 und 2019, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2019, 605
1. Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungspflicht
1
Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 ff.), die ordnungsgemäßen Aufzeichnungen im Einzelnen (§§ 146, 146a) sowie die Aufbewahrung dieser Unterlagen (§ 147) sind dem dazu verpflichteten Stpfl. im Rahmen der Durchführung der Besteuerung zu der Ermittlung des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts (§ 88) als Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber auferlegt. Die Buchführungspflicht gehört zu den wichtigsten Pflichten, die von dem Stpfl. im Interesse einer gesetz- und gleichmäßigen Besteuerung erfüllt werden müssen (§ 85). Das aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Betriebsergebnis ist grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen (§ 158). Besteht Buchführungspflicht, ist die Erfüllung dieser allgemeinen Pflicht auch verhältnismäßig und dem Betroffenen zumutbar.
2. Sachliche Härte
2
Die Vorschrift ist in ihrer Grundstruktur mit den §§ 163, 227 vergleichbar, die der Milderung von Härten dienen, die sich ausnahmsweise aufgrund der Steuerpflicht ergeben. Die Bewilligung von Er...