Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs
Verwaltungsanweisungen
Buchführung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BMF-Schrb. vom , BStBl I 1981, 878
AEAO zu § 144 (Anh. III.1)
1. Aufzeichnung des Warenausgangs (Abs. 1)
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Von der Verpflichtung, den Wareneingang (§ 143) gesondert aufzuzeichnen, unterscheidet sich die Aufzeichnungsverpflichtung des Warenausgangs zweifach: Betroffen sind nur die gewerblichen Unternehmer (§ 143 Rz. 1), die Großhandelsgeschäfte ausführen und daneben aber auch Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchführungspflichtig sind (Abs. 5). Es handelt sich um eine selbstständige, von sonstigen Buchführungspflichten unabhängige Aufzeichnungspflicht und ermöglicht die Prüfung steuerlicher Verhältnisse Dritter (BFH, BStBl II 2015, 519).
Der Großhandel ist dadurch gekennzeichnet, dass Waren regelmäßig an andere gewerbliche Unternehmen (Wiederverkäufer) zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoff geliefert werden. Warenhäuser, die eine Fachabteilung für Bürobedarf unterhalten, fallen nicht darunter (OLG Hamburg, BB 1993, 891).
Nicht aufzeichnungspflichtig sind Land- und Forstwirte, die nach § 140 oder anderen Bestimmungen buchführungspflichtig sind und alle nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher fü...