Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
Verwaltungsanweisungen
Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe, BMF-Schrb. vom , BStBl I 1995, 703
AEAO zu § 143 (Anh. III.1)
1. Aufzeichnung des Wareneingangs (Abs. 1)
1
Alle gewerblichen Unternehmer i. S. v. § 15 Abs. 2, 3 (AEAO zu § 141, Nr. 1, § 141 Rz. 3), also nicht Land- und Forstwirte (§ 13 EStG, § 141 Rz. 5) und Freiberufler (§ 18 EStG), sind unabhängig einer etwaigen sonstigen Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht (§ 140, § 141, § 4 Abs. 3 EStG) (ausnahmslos, unabhängig von seinen Kenntnissen und persönlichen Fähigkeiten, BStBl II 2016, 815) verpflichtet, zur Überprüfung des Buchführungsergebnisses durch Nachkalkulation, den Wareneingang gesondert aufzuzeichnen. Im Zusammenhang mit dem zum Teil zu führenden Warenausgangsbuch (§ 144) soll es der FinBeh. ermöglicht werden, zusammen mit gefertigtem Kontrollmaterial (§ 194 Abs. 3), stichprobenartig die Vollständigkeit der Aufzeichnungen des Warenflusses zu überprüfen.
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Nicht erforderlich ist die Führung eines besonderen Wareneingangsbuches. Es genügt, wenn der Wareneingang sich aus der Buchführung (Wareneingangskonto), abgelegten Belegen oder elektronisch lesbar gemacht, ergibt (§ 146 Abs. 5, AEAO zu § 143 Nr. 1). Ermitteln Gewerbetreibende ihren Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist neben den Betriebsausg...